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Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.
keine
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Fachdienst Ordnung und Verkehr
Schillerstraße
30
89077
Ulm
Telefon: (07 31) 1 85-0
Fax: (07 31) 1 85-1498
auslaenderamt.ulm(@)alb-donau-kreis.de
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.04.2019 freigegeben.