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Informationen

Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) und die unbebauten Grundstücke. Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie vom jeweiligen Grundstücksbesitzer oder Immobilienbesitzer direkt an die Gemeinde Merklingen zu zahlen ist. Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).Berechnung der Grundsteuer

 

Zuerst ermittelt das Finanzamt den sogenannten Einheitswert der Immobilie oder des Grundstücks nach den Wertverhältnissen 1964 im Westen und 1935 im Osten. Lässt sich mangels Unterlagen kein Wert feststellen, nimmt das Finanzamt einen Ersatzwert und berechnet die Wohn - beziehungsweise die Nutzfläche.

Grundsteuermessbetrag

Anschließend ermittelt das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil dieses Wertes - die Grundsteuermesszahl. Dazu nimmt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Promillewert, je nach Bebauung und Bauart, und multipliziert ihn mit dem Einheitswert. Das ist der Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist und ab wann das Objekt besteuert wird.

Hebesatz

Diesen Steuerwert übermittelt uns das Finanzamt. Wir multiplizieren den Grundsteuermessbetrag mit einem Gebührensatz - Hebesatz - und senden anschließend der Eigentümerin oder dem Eigentümer den Bescheid über die Grundsteuer. Der Hebesatz für die Grundsteuer A liegt bei 320% und bei der Grundsteuer B bei 300%.

Fälligkeit der Grundsteuer

Festgesetzt wird die Grundsteuer zwar pro Kalenderjahr, zu zahlen ist sie jedoch in vier Teilen einmal pro Quartal und zwar zu den festen Terminen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Dieses ist in § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt und gilt, da es ein Bundesgesetz ist, für alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer Deutschlands.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Grundsteuer einmal jährlich komplett zu bezahlen; dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen schriftlichen Antrag stellen.

Grundsteuerreform 2022

Hier finden Sie interessante Hinweise zur Grundsteuerreform - vor allem zu den in 2022 notwendigen Schritten. 

Die Bodenrichtwerte der Gemeinde Merklingen finden Sie auf unserer Homepage unter 
Leben | Wohnbaugebiete & Bauplätze | Bodenrichtwerte 
sowie auf der Homepage des Gemeinsamen Gutachterausschusses des Alb-Donau-Kreises:
https://www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss.

 

Weitergehende Informationen rund um das Thema Grundsteuer und Grundsteuerreform finden Sie zudem hier: 

www.Grundsteuer-BW.de

www.steuerchatbot.de

www.gutachterausschuesse-bw.de

 

 

Ansprechpartner:

Frau Birgit Urban
Tel.: 07337 9620-23
Fax: 07337 9620-90
E-Mail schreiben