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Entdecke Merklingen
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise:
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
Fachdienst Bauen, Brand- und Katastrophenschutz - Außenstelle Ehingen
Hauptstraße
41
89584
Ehingen
Telefon: (0 73 91) 7 79-24 20 oder -24 23
Fax: (0 73 91) 7 79-20 01
bauen-brand-kats(@)alb-donau-kreis.de
Fachdienst Bauen, Brand- und Katastrophenschutz
Schillerstraße
30
89077
Ulm
Telefon: (07 31) 1 85-12 73
Fax: (07 31) 1 85-14 77
bauen-brand-kats(@)alb-donau-kreis.de
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Schillerstraße
30
89077
Ulm
Telefon: 0731 1850
Fax: 0731 619369
post(@)alb-donau-kreis.de
Sprechzeiten:
Folgen Sie bitte dem Link www.alb-donau-kreis.de, dort erhalten Sie alle weiteren Informationen über uns!
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.03.2019 freigegeben.