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Öffentliche Bekanntmachungen

der Gemeinde Merklingen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Merklingen im Internet unter www.merklingen.de veröffentlicht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Erstattung der Kosten werden die öffentlichen Bekanntmachungen als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder mit der Post verschickt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merklingen.


Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu Bauleitplänen erscheinen im „Mitteilungsblatt“, sowie ergänzend durch die Bereitstellung im Internet.

 

Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Bekanntmachungen.

Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Machtolsheimer Weg III" in Merklingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2021 beschlossen den Bebauungsplan „Machtolsheimer Weg III“ in Merklingen nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 2 BauGB aufzustellen.
 
Für den Planbereich ist der Lageplan des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH vom 14.09.2021 maßgebend. Er ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:

Lageplan zum Aufstellungsbeschluss
Lageplan zum Aufstellungsbeschluss "Machtolsheimer Weg III" vom 14.09.2021, unmaßstäblich, genordet

Ziel und Zweck der Planung:
 
Die Bauplatzreserven für Wohnbauplätze der Gemeinde Merklingen sind vollständig erschöpft. Es besteht bereits eine umfangreiche Bewerberliste für Bauplätze.
 
Für die Deckung des Bedarfes an Wohnland hat die Gemeinde Merklingen alle verfügbaren Flächen innerhalb des Gemeindegebietes auf deren Bebaubarkeit untersucht. Dabei wurden auch die Möglichkeiten des neu geschaffenen § 13 b BauGB berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Planung soll eine Außenbereichsfläche im Innenbereich zu einem Wohngebiet entwickelt werden. Zunächst wird der südliche Bereich entwickelt und im nördlichen Bereich eine private Grünfläche festgesetzt, da die Grundstückseigentümer in diesem Bereich derzeit die Flächen noch als private Grünfläche nutzen wollen.
 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Wohnbebauung im Süden von Merklingen geschaffen werden. Die Erschließung kann über die Hauptstraße sowie über eine Planstraße erfolgen.
 
Mit der Ausweisung des Gebietes „Machtolsheimer Weg III“ soll die mittelfristige Bebauung von ca. 0,5 ha bisher als Streuobstwiese genutzte Fläche ermöglicht werden. Der vorliegende Entwurf sieht vier Bauplätze vor. Entlang der Hauptstraße ist eine Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen sowie ein Mehrfamilienhaus vorgesehen.
 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird ein qualifizierter Bebauungsplan für das Gebiet „Machtolsheimer Weg III“ aufgestellt.
 
Das Verfahren kann entsprechend dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 23.06.2021 gemäß § 13 b BauGB durchgeführt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen werden eingehalten und die Flächen einer Wohnnutzung zugeführt. Die zulässige Grundfläche liegt unter 1,0 ha,
das Plangebiet schließt an die im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.
 
Das Plangebiet entwickelt sich zum Großteil aus dem aktuellen Flächennutzungsplan. Fast das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
 
Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes stellt die konsequente Fortsetzung des westlich angrenzenden Wohngebietes dar.
 
Gemäß § 13 b i. V. m. § 13 a bzw. 13 Abs. 2 BauGB wird in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet. Für die durch den Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
 
Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Schutzgebiete - LSG, NSG, FFH u. ä.) liegt nicht vor. Die festgesetzte zulässige Grundfläche liegt deutlich unter 10.000 m².
 
Im Laufe des Verfahrens wird ein Artenschutzgutachten erstellt und die Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet.
 
Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates wird hiermit nach § 2 Abs. 1 des BauGB öffentlich bekannt gemacht.
 
 
Bürgermeisteramt Merklingen, 7. Oktober 2021
 
Sven Kneipp, Bürgermeister