Gemeinde Merklingen

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Öffentliche Bekanntmachungen

der Gemeinde Merklingen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Merklingen im Internet unter www.merklingen.de veröffentlicht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Erstattung der Kosten werden die öffentlichen Bekanntmachungen als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder mit der Post verschickt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merklingen.


Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu Bauleitplänen erscheinen im „Mitteilungsblatt“, sowie ergänzend durch die Bereitstellung im Internet.

 

Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Bekanntmachungen.

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung

für die Tageseinrichtungen für Kinder

der Gemeinde Merklingen

vom 20.07.2021

 

 

Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend:

 

 

§ 1

Aufgabe der Einrichtung

 

Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

 

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.

 

Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

 

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

 

Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben (§ 7).

 

 

§ 2

Aufnahme

 

1.   In die Einrichtung werden Kinder im Alter von einem Jahr (unter Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten in der gemeindlichen Einrichtung) bis zum Schuleintritt aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.

 

2.  Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

 

3.   Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung.

 

4.  Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung nach Anlage 1 vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter.

      Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

5.   Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens (Anlage 2) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 1).

 

6.  Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

 

  1. Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages wird pro Kind eine einmalige Gebühr von 25 Euro erhoben.

 

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Nestgruppen (Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) werden erst ab der Geburt des Kindes von der Einrichtung berücksichtigt, bei Abgabe einer vorzeitigen Voranmeldung muss die Geburt des Kindes der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 3

Abmeldung / Kündigung

 

1.   Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben.

 

2.  Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.

 

      Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des frei gewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.

 

  1. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum

      Monatsende schriftlich kündigen,

 

      -      wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,

      -     wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,

      -     wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt wurde.

 

 

§ 4

Besuch der Einrichtung

 

1.   Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Einrichtung.

 

2.  Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

 

3.   Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist das Kinderhaus zu benachrichtigen.

 

4.  Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens 9 Uhr, jedoch keinesfalls vor der vereinbarten Betreuungszeit zu bringen und pünktlich mit Ende der gewählten Betreuungszeit abzuholen.

 

      Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

 

 

§ 5

Öffnungszeiten

 

  1. Es werden, vorbehaltlich einer Mindestzahl von 5 verbindlichen Anmeldungen je Gruppe, folgende Betriebsformen der gemeindlichen Kindergartengruppen zunächst bis auf Weiteres angeboten:

 

 

Regelöffnungszeiten: 
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Verlängerte Öffnungszeiten:                                   
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr


Naturkindergarten:
Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr

     
Ganztagesbetreuung: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 14 Uhr

 

Kleinkindbetreuung:

Blumengruppe:    
Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Sonnengruppe:                                                           
Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Glühwürmchen:
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr

 

2.   Soweit organisatorisch erforderlich können Kinder, die verschiedene Betriebsformen (Öffnungszeiten) wahrnehmen, in einer Gruppe zusammengefasst werden (Mischgruppen).

 
3.   Werden für ein Modell mehr Kinder angemeldet als Plätze zur Verfügung stehen, sind für die Zuordnung die aktuellen Platzvergabekriterien (Punkteverfahren) der Gemeinde Merklingen maßgebend (siehe Anlage „Kinderhaus Abenteuerland - Kriterien zur Platzvergabe“).

 

 

§ 6

Ferien und Schließung der Einrichtung

aus besonderem Anlass

 

1.   Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.

 

2.  Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.

 

      Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

 

 

§ 7

Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)

 

1.   Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen.

 

  1. Monatlicher Beitrag bei

   

   gültig ab 01.09.2021

 

 

Regelöffnungszeit

Verlängerte Öffnungszeit

Natur-kindergarten

Ganztages-betreuung

1 Kind in der Familie 

128,-- €

163,--€

163,--€

225,-- €

2 Kinder in der Familie je Kind

102,-- €

122,-- €

122,--€

203,-- €

3 Kinder in der Familie je Kind 

66,-- €

87,-- €

87,--€

183,-- €

4 und mehr Kinder in der Familie je Kind

30,-- €

43,-- €

43,--€

120,-- €


Kleinkindbetreuung/Nestgruppe

 

Blumen-

Gruppe (39 Std)

Platzsharing - Blumengruppe

Sonnen-

Gruppe (33,5 Std.)

Platzsharing-

Sonnengruppe

Glühwürmchen

(30 Std.)

1 Kind in der Familie 

305,-- €

183,-

262,-- €

158,-

235,--€

2 Kinder in der Familie je Kind

277,-- €

167,-

232,-- €

140,-

200,--€

3 Kinder in der Familie je Kind 

218,-- €

131,-

182,-- €

110,-

150,--€

4 und mehr Kinder in der Familie je Kind

147,-- €

89,-

111,-- €

67,-

80,--€

 

 

Die Ganztagesbetreuung und Kleinkindbetreuung (Blumen- und Sonnengruppe) beinhaltet ein Mittagessen in der Einrichtung an vorher angemeldeten Tagen. Die für das Mittagessen entstehenden Kosten werden separat abgerechnet und sind nicht Bestandteil des oben aufgeführten monatlichen Beitrags. Einzelheiten bzgl. des Mittagessens werden darüber hinaus separat vom Träger festgelegt.

 

3.   Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.

 

  1. Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung

      aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.

 

  1. Bei Wechsel der Betreuungsform innerhalb des Kindergartenjahres sind pro Wechsel 5,00 €uro zu entrichten. Die Betreuungsform kann nur bei Beginn des Kindergartenjahres kostenlos gewechselt werden. Der Wechsel wird zum ersten des darauf folgenden Kalendermonats wirksam.

 

 

§ 8

Platzsharing

 

  1. Platzsharing bedeutet, dass sich 2 Kinder einen Platz teilen. Jedes Kind hat dabei die Möglichkeit, in

Abstimmung mit der Kinderhausleitung, an drei Wochentagen die Einrichtung zu besuchen.

 

2.   Die Wochentage werden in Absprache mit den Eltern des anderen zu betreuenden Kindes und dem pädagogischem Fachpersonal festgelegt.

 

3.   Die Möglichkeit des Platzsharings wird in der Nestgruppe für 2 Plätze angeboten.

 

4.  Die anderen Betreuungsformen sind dabei ausgeschlossen.

 

 

§ 9

Versicherung

 

1.   Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert.

      -     auf dem direkten Weg von und zu der Einrichtung,

      -     während des Aufenthalts in der Einrichtung,

      -     während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste, etc.)

 

2.  Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

 

3.   Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

 

4.  Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften u. U. die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

§ 10

Regelung in Krankheitsfällen

 

1.   Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Zusätzlich sind ggfls. die Aushänge und Vorgaben des Trägers zu beachten.

 

2.  Bei Erkrankung des Kindes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

 

3.   Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen (Anlage 3).

 

4.  Tritt eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Erkrankung während des Besuches in der Einrichtung auf, werden umgehend die Eltern benachrichtigt und das Kind muss, wenn erforderlich, abgeholt werden. Hierbei verlässt sich das pädagogische Fachpersonal zum einen auf deutliche Anzeichen wie Fieber, Erbrechen oder Durchfall aber auch fiebriger, kränklicher Allgemeinzustand. Die Kinder werden genau beobachtet um so den Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Kommt das Kind morgens bereits kränklich, so dass ein Beuch in der Einrichtung nicht zum Wohle des Kindes ist, darf das pädagogische Personal den Besuch verwehren. Dies geschieht auch zum Schutze der anderen Kinder.

 

 

§ 11

Aufsicht

 

1.   Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2.  Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.

      Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichts-pflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

      Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger (Anlage 4) entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich.

 

 

 

§ 12

Elternbeirat

 

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983)

 

 

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2021 in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Merklingen vom 17.07.2018 ihre Gültigkeit.

 

 

Merklingen, 20.07.2021

 

 

 

K n e i p p

Bürgermeister