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Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.10.2020 den Bebauungsplan „Bahnhof Merklingen (Schwäbische Alb)“ in Merklingen nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 23.02.2016 in dem Lageplan des Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020 festgelegt.
Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des
Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020 einschließlich Begründung, zusammenfassender Erklärung sowie der Umweltbericht von Prof. Arno S. Schmid und Manfred Rauh Landschaftsarchitekten GmbH vom 13.05.2020 und die Artenschutzprüfung (saP) vom Bio-Büro Schreiber von März 2020.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bahnhof Merklingen (Schwäbische Alb)“ i. d. F. vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung und Satzungsbeschluss wird ab dem 16.11.2020 im Rathaus der Gemeinde Merklingen, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des
§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Merklingen gestellt ist, wird verwiesen.
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
Bürgermeisteramt Merklingen, den 19.10.2020
Sven Kneipp, Bürgermeister