Seite drucken
Merklingen (Druckversion)

Gemeinde Aktuell

Aktuelles aus der Gemeinde

Satzungsbeschluss des Bebauungsplans "Beurer Tal" in Merklingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2021 den Bebauungsplan „Beurer Tal" in Merklingen nach § 10 Abs. 1 des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
 
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2019 in dem Lageplan des
Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 17.12.2019 / 21.07.2020 / 16.03.2021 festgelegt.

Ausschnitt Bebauungsplan
Ausschnitt Bebauungsplan "Beurer Tal" vom 17.12.2019 / 21.07.2020 / 16.03.2021, unmaßstäblich, genordet

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 17.12.2019 / 21.07.2020 / 16.03.2021 einschließlich Begründung sowie die Artenschutzprüfung (saP) des Bio-Büros Schreiber von Juli 2020 und das Geruchsgutachten der Müller-BBM GmbH vom 20.03.2019.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Beurer Tal“ i. d. F. vom 17.12.2019 / 21.07.2020 / 16.03.2021 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Artenschutzprüfung, Geruchsgutachten und Satzungsbeschluss werden ab dem 12.04.2021 im Rathaus der Gemeinde Merklingen, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des
§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Merklingen gestellt ist, wird verwiesen.
 
Unbeachtlich werden
 

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

 
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
 
Dies gilt nicht, wenn
 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 
 
Bürgermeisteramt Merklingen, den 06.04.2021
 
Sven Kneipp
Bürgermeister
 

http://www.merklingen.de//de/gemeinde/gemeinde-aktuell