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Als Schülerin oder Schüler können Sie Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Für den schulischen Teil Ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System, Besuch der Berufsschule) erhalten Sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung.
Hinweis: Auch Ihre Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang oder an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht, kann förderungsfähig sein.
Eine Förderung ist ab Ausbildungsbeginn möglich. Dazu müssen Sie den Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt haben.
Die Höhe der Förderung hängt von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung ab. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die monatlichen Pauschalbeträge betragen:
Sie erhalten die Ausbildungsförderung in der Regel als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Bei höheren Fachschulen und Akademien erfolgt die Förderung jeweils hälftig als Zuschuss bzw. Darlehen. Ausnahmen sind möglich.
Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt 130 Euro für jedes Kind. Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Zuschuss. Sie müssen ihn nicht zurückzahlen.
Das Amt für Ausbildungsförderung (beim Landratsamt oder Stadtkreis angesiedelt), das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist
Voraussetzungen für die Förderung sind:
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Sie können die Förderung schriftlich oder online beantragen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern.
Hinweis: Ab 15 Jahren können Sie den Antrag selbst stellen. Wenn Sie jünger sind, müssen Ihre Eltern die Ausbildungsförderung beantragen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der Förderbetrag monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Ausnahmen davon sind möglich. Der genaue Zeitraum für den Erhalt der Förderung steht in der Mitteilung.
keine
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Wilhelmstr,
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Ulm
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 17.10.2016 freigegeben.