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Wenn Sieaus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle.Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.
Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben.
Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
EUR 100,00
Beantragen Sie dieAufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
Keine Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz.
Fachdienst Ordnung und Verkehr, Außenstelle Ehingen
Hauptstraße
41
89584
Ehingen
Telefon: ( 0 73 91) 7 79-24 25
Fax: (0 73 91) 7 79-22 24 25
Auslaenderamt.Ehingen(@)alb-donau-kreis.de
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Schillerstraße
30
89077
Ulm
Telefon: 0731 1850
Fax: 0731 619369
post(@)alb-donau-kreis.de
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.03.2019 freigegeben.