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Merklingen (Druckversion)

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen

der Gemeinde Merklingen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Merklingen im Internet unter www.merklingen.de veröffentlicht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Erstattung der Kosten werden die öffentlichen Bekanntmachungen als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder mit der Post verschickt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merklingen.


Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu Bauleitplänen erscheinen im „Mitteilungsblatt“, sowie ergänzend durch die Bereitstellung im Internet.

 

Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Bekanntmachungen.

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes "Bahnhof Merklingen (Schwäbische Alb)" in Merklingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.10.2020 den Bebauungsplan „Bahnhof Merklingen (Schwäbische Alb)“ in Merklingen nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.
 
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 23.02.2016 in dem Lageplan des Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020 festgelegt.

Ausschnitt Bebauungsplan
Ausschnitt Bebauungsplan "Bahnhof Merklingen (Schwäbische Alb)" vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020, unmaßstäblich

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des 

Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020  einschließlich Begründung, zusammenfassender Erklärung sowie der Umweltbericht von Prof. Arno S. Schmid und Manfred Rauh Landschaftsarchitekten GmbH vom 13.05.2020 und die Artenschutzprüfung (saP) vom Bio-Büro Schreiber von März 2020.


Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bahnhof Merklingen (Schwäbische Alb)“ i. d. F. vom 23.02.2016 / 23.06.2020 / 13.10.2020 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung und Satzungsbeschluss wird ab dem 16.11.2020 im Rathaus der Gemeinde Merklingen, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des
§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Merklingen gestellt ist, wird verwiesen.
 
Unbeachtlich werden
 

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

 
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
 
Dies gilt nicht, wenn
 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 
 
Bürgermeisteramt Merklingen, den 19.10.2020

 
Sven Kneipp, Bürgermeister

http://www.merklingen.de//de/rathaus/neues-aus-dem-rathaus/bekanntmachungen