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der Gemeinde Merklingen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Merklingen im Internet unter www.merklingen.de veröffentlicht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Erstattung der Kosten werden die öffentlichen Bekanntmachungen als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder mit der Post verschickt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merklingen.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu Bauleitplänen erscheinen im „Mitteilungsblatt“, sowie ergänzend durch die Bereitstellung im Internet.
Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Bekanntmachungen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.02.2022 den Bebauungsplan „Machtolsheimer Weg III" in Merklingen nach § 10 Abs. 1 des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 14.09.2021 in dem Lageplan des Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 14.09.2021/ 22.02.2022 festgelegt.
Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 14.09.2021/ 22.02.2022 einschließlich Begründung sowie die Artenschutzprüfung (saP) des Bio-Büros Schreiber vom 12.11.2021.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Machtolsheimer Weg III" i. d. F. vom 14.09.2021/ 22.02.2022 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Artenschutzprüfung und Satzungsbeschluss werden ab dem 21.03.2022 im Rathaus der Gemeinde Merklingen, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Merklingen gestellt ist, wird verwiesen.
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
Bürgermeisteramt Merklingen, den 03.03.2022
gez. Kneipp, Bürgermeister