Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.02.2019 auf Grund von § 34 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 10 BauGB die Einbeziehungssatzung „Südliche Lindenstraße" in Merklingen als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 19.09.2017 in dem Lageplan des Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 19.09.2017/12.02.2019 festgelegt. Die Einbeziehungssatzung besteht aus Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 19.09.2017/12.02.2019.
Die Einbeziehungssatzung „Südliche Lindenstraße" i. d. F. vom 19.09.2017/12.02.2019 tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Einbeziehungssatzung mit Begründung und Satzungsbeschluss wird ab dem 18.03.2019 im Bürgermeisteramt Merklingen, Rathaus Merklingen, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen zu nachstehenden Öffnungszeiten
Montag und Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, wird verwiesen.
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
Merklingen, den 21.02.2019
Sven Kneipp
Bürgermeister
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die öffentliche Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss als PDF-Datei.