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Öffentliche Bekanntmachungen

der Gemeinde Merklingen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Merklingen im Internet unter www.merklingen.de veröffentlicht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Erstattung der Kosten werden die öffentlichen Bekanntmachungen als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder mit der Post verschickt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merklingen.


Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu Bauleitplänen erscheinen im „Mitteilungsblatt“, sowie ergänzend durch die Bereitstellung im Internet.

 

Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Bekanntmachungen.

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung "Südliche Lindenstraße" in Merklingen

Einbeziehungssatzung südliche Lindenstraße - Zeichnerischer Teil
Einbeziehungssatzung südliche Lindenstraße - Zeichnerischer Teil

Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.02.2019 auf Grund von § 34 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 10 BauGB die Einbeziehungssatzung „Südliche Lindenstraße" in Merklingen als Satzung beschlossen. 
Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 19.09.2017 in dem Lageplan des Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 19.09.2017/12.02.2019 festgelegt. Die Einbeziehungssatzung besteht aus Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 19.09.2017/12.02.2019.
Die Einbeziehungssatzung „Südliche Lindenstraße" i. d. F. vom 19.09.2017/12.02.2019 tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Die Einbeziehungssatzung mit Begründung und Satzungsbeschluss wird ab dem 18.03.2019 im Bürgermeisteramt Merklingen, Rathaus Merklingen, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen zu nachstehenden Öffnungszeiten
Montag und Dienstag               von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch                                   von 08:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag                               von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag                                      von 08:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, wird verwiesen.
 
Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

 
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Merklingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
 
Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 
Merklingen, den 21.02.2019
 
Sven Kneipp
Bürgermeister

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die öffentliche Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss als PDF-Datei.