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der Gemeinde Merklingen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. April 2017 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Merklingen im Internet unter www.merklingen.de veröffentlicht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Hauptstraße 31, 89188 Merklingen, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Erstattung der Kosten werden die öffentlichen Bekanntmachungen als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder mit der Post verschickt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Merklingen.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu Bauleitplänen erscheinen im „Mitteilungsblatt“, sowie ergänzend durch die Bereitstellung im Internet.
Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Bekanntmachungen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Merklingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.01.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Brühl II – 2. Änderung“ in Merklingen nach § 2 Abs. 1 des BauGB in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 2 BauGB aufzustellen.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH vom 25.01.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziel und Zweck der Planung:
Um eine Bebauung im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen aber nicht benötigten und nicht ausgeführten Stichstraße (Flurstück-Nr. 5061/1) zu ermöglichen, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. In diesem Zuge sollen weitere kleine Änderungen hinsichtlich von Planungen und dem tatsächlichen Bestand vorgenommen werden.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes für das Gebiet „Gewerbegebiet Brühl II – 2. Änderung“ erforderlich.
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB beschleunigt durchgeführt. Die entsprechenden Voraussetzungen werden eingehalten. Gemäß § 13a i. V. m. 13 Abs. 3 BauGB wird in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet. Für die durch den Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter liegt nicht vor.
Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates wird hiermit nach § 2 Abs. 1 des BauGB
öffentlich bekanntgemacht.
Bürgermeisteramt Merklingen, den 27.01.2022
Kneipp, Bürgermeister